Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und abgeschlossenen Zweckvereinbarungen. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Regelungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.