Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die …

Art 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam gebildeten Zweckverbände und abgeschlossenen Zweckvereinbarungen weiter.

Art 4 Art 6