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Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen …

§ 7

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237595/7#abs-1 (1) Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Forschungsbereich zugeordnet sind, werden nach Maßgabe der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, mit dem Ziel der Übertragung ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen zukünftigen Träger dieses Bereiches, vorübergehend mit dem Land Berlin unmittelbar fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237595/7#abs-2 (2) Für die am Tanzarchiv Leipzig beschäftigten Arbeitnehmer wird eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Einrichtung, die das Tanzarchiv übernimmt, angestrebt.

§ 6 § 8