Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen …§ 8
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237595/8#abs-1 (1) Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages wird die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch das Land Berlin beauftragt, für diejenigen Mitarbeiter, die von den §§ 6 und 7 nicht angesprochen sind, bei denen also eine Kündigung erforderlich sein wird, einen Sozialplan zu erarbeiten. Dieser Sozialplan soll den Regelungen der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1140) entsprechen. Zeitlich ist er so zu erarbeiten, daß er mit Inkrafttreten des Staatsvertrages sofort umgesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237595/8#abs-2 (2) Der Sozialplan bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Länder. Berlin als Sitzland wird ermächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der übrigen Länder auszusprechen.
Artikel II
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Berlin hinterlegt ist. Die Senatskanzlei Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Wernigerode, den 13. Dezember 1991
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
A. Gomolka
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
E. Münch
Für das Land Thüringen
i. V. Dr. Krapp
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