# § 7 VT-ID237595 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Forschungsbereich zugeordnet sind, werden nach Maßgabe der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, mit dem Ziel der Übertragung ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen zukünftigen Träger dieses Bereiches, vorübergehend mit dem Land Berlin unmittelbar fortgesetzt.

(2) Für die am Tanzarchiv Leipzig beschäftigten Arbeitnehmer wird eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Einrichtung, die das Tanzarchiv übernimmt, angestrebt.

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Zitiervorschlag: § 7 VT-ID237595 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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