Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
VSchwKrSchV§ 13 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/13#abs-1 (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/13#abs-2 (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,