Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
VSchwKrSchV§ 12 Desinfektion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/12#abs-1 (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/12#abs-2 (2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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