Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
VSchwKrSchV§ 14 Aufhebung von Schutzmaßregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/14#abs-2 (2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/14#abs-3 (3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchgeführte repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen.