Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
VSchwKrSchV§ 10 Beobachtungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/10#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/10#abs-2 (2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/10#abs-3 (3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.07.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I 1262)
BGBl. 2007 I S. 1262
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