Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
VSchwKrSchV§ 9 Sperrbezirk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/9#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/9#abs-2 (2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/9#abs-3 (3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/9#abs-4 (4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.