§ 8 VSchDG — Außenverkehr

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

Stand: 03.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.