Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 43 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/43#abs-1 (1) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an in einem Vergabevermerk fortlaufend zu dokumentieren, um die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/43#abs-2 (2) Der Vergabevermerk umfasst zumindest:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/43#abs-3 (3) Die Auftraggeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/43#abs-4 (4) Auf Ersuchen der Europäischen Kommission müssen die Auftraggeber den Vermerk in Kopie übermitteln oder dessen wesentlichen Inhalt mitteilen.
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