Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 44 Übergangsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 44 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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