Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

VSVgV

§ 44 Übergangsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund

Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

§ 43 § 44a