Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 35 Bekanntmachung über die Auftragserteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. Diese Pflicht besteht nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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