Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 33 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/33#abs-1 (1) Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom Bieter Aufklärung über dessen Einzelpositionen. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/33#abs-2 (2) Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigen die gelieferten Nachweise. Sie können Bieter zur Aufklärung betreffend der Einzelpositionen des Angebots auffordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/33#abs-3 (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig sind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer von den Auftraggebern festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen, müssen dies der Europäischen Kommission mitteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 VSVgV →
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Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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