Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gilt § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
Änderungsverlauf
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.