Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 11 Arten der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 21.10.2015 – VII-Verg 28/14
- OLG Düsseldorf, 01.12.2023 – Verg 22/23
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 – VII-Verg 8/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/11#abs-1 (1) Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/11#abs-2 (2) Verhandlungen im nicht offenen Verfahren sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/11#abs-3 (3) Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.