Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
VSGZustV§ 1 Übertragung von Befugnissen
Stand: 10.06.2019
Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 506 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 493 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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