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§ 1 VSGZustV — Übertragung von Befugnissen

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.