Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 61 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch die Befugnisse nach § 10 können das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Durch die Befugnisse nach den §§ 58 und 59 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.