Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/37#abs-1 (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/37#abs-2 (2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 37 VSBG →
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- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 263/18Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an StreitbeilegungsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 21.08.2019 – VIII ZR 265/18Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in VerbrauchersachenZitiert von 5
- OLG Celle, 24.07.2018 – 13 U 158/17
- KG, 14.02.2019 – 23 U 18/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.