§ 5 Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
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- LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 – L 8 R 437/05
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 – L 7 AL 3936/07
- BSG, 31.10.2002 – B 4 RA 43/01 RZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 – PL 15 S 1966/15
- LAG Düsseldorf, 22.10.2003 – 12 (15) Sa 1205/03Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/5#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.