§ 6 Nebentätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 24.09.2008 – B 12 R 10/07 RRentenversicherungspflicht: Voraussetzungen der Einordnung einer Arbeitgeberleistung als Vorruhestandsgeld im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 BA 9/23
- LAG Köln, 06.12.2012 – 7 Sa 584/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/6#abs-1 (1) Der Anspruch auf den Zuschuß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/6#abs-2 (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/6#abs-3 (3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/6#abs-4 (4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.