§ 4 Dynamisierung des Zuschusses
Stand: 10.06.2019
Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt. Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 VRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 10.05.2007 – 2 AZR 263/06Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.1989 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.