Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigenverordnung Wasser
VPSW§ 7 Tätigkeitsverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.