nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 VPSW (Bayern) — Tätigkeitsverzeichnis

Sachverständigenverordnung Wasser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.