Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.