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VOQualiASt

§ 5 Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/5#abs-1 (1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Ministerium der Finanzen zu bestimmenden Stelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/5#abs-2 (2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Ministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/5#abs-3 (3) Hat die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/5#abs-4 (4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.

§ 4 § 6