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VOQualiASt

§ 6 Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-1 (1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder als Beisitzer zu besetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-3 (3) Die schriftliche oder elektronische Prüfung umfasst drei Prüfungsarbeiten aus folgenden Gebieten:

1. Abgabenrecht

2. Einkommensteuer

3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.

Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-4 (4) Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1. mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind und

2. im schriftlichen oder elektronischen Teil der Aufstiegsprüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde.

Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten. Der mündliche Teil der Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-5 (5) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl fünf erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluss der Einweisungszeit mit 10 Prozent, die Punktzahl der sonstigen Lehrgangsnote mit 20 Prozent, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/6#abs-6 (6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten setzen bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nehmen sie nicht teil.

§ 5 § 7