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# § 5 VOQualiASt (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub

Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Ministerium der Finanzen zu bestimmenden Stelle durchgeführt.

(2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Ministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen sind.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.

(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 VOQualiASt (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiASt/5

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