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§ 4 VOQualiASt (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegslehrgang

Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.