Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr

VOFF NRW

§ 4 Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/4#abs-1 (1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/4#abs-2 (2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/4#abs-3 (3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.

§ 3 § 5