Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr

VOFF NRW

§ 5 Mitwirkung in anderen Organisationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Helferinnen und Helfer, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ehrenamtlich aktiv mitwirken und zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, werden dort nicht auf die Sollstärke angerechnet.

§ 4 § 6