nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.

(2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.

---

Zitiervorschlag: § 4 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
