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VOFF NRW

§ 19 Mehrfachfunktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-1 (1) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Brandschutzes, die Aufgaben nach den §§ 3, 4 oder 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz wahrnehmen, können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 6 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-2 (2) Die jeweiligen Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-3 (3) Bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gehen die hauptamtlichen Dienstpflichten vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-4 (4) Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden Dienststelle innehaben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-5 (5) Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt eine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Dienstvorgesetzten im Hauptamt ergibt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/19#abs-6 (6) Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von den jeweiligen Dienstherren der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Teil 6

Disziplinarverfahren

§ 18 § 20