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§ 18 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Qualifikation für Führungs- und Aufsichtsfunktionen

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.