Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 15 Beurlaubung
Stand: 26.08.2026
Eine befristete Beurlaubung kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr zugelassen werden. Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nicht auf die Sollstärke anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht auf die Probezeit und Dienstzeit anzurechnen.
Teil 5
Funktionen und Inkompatibilitäten