Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 6 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-1 (1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-2 (2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 -30 Semesterwochenstunden entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-3 (3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/6#abs-4 (4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.