Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
auf Grünland in der Zone 1 (Deichvorland)
aa) die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dünger, inklusive der Exkremente von Weidetieren, je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger sowie Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
bb) das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeit-raum vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres unzulässig bleibt,
cc) § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt, wobei im Einzelfall die Bekämpfung von Brennnessel- oder Distelbeständen mit Pflanzenschutzmitteln mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
auf Grünland in der Zone 2 (Extensivzone im Deichhinterland)
aa) die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger, inklusive Exkremente von Weidetieren, je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle sowie Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
bb) § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt,
auf allen Grünlandflächen § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt,
innerhalb eines zehn Meter breiten Randstreifens an den in der Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gekennzeichneten Gewässern (maßgebend ist die Uferlinie) auf Grünlandflächen keine Dünger aller Art und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sowie auf Ackerflächen keine chemisch-synthetischen Düngemittel, keine Gülle sowie keine Herbizide und Insektizide ausgebracht werden, maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten,
Gewässer und ihre Ufer bei Beweidung auszuzäunen sind, ausgenommen sind
aa) die Anlage von Tränkstellen an Oberflächengewässern mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Übrigen bleibt die Errichtung von Viehtränken zulässig,
bb) Flächen für die Schafbeweidung, wenn die Tiere gehütet werden,
cc) periodische Gewässer im Deichvorland sowie Blänken und Kleingewässer die im Rahmen von Regelungen des Vertragsnaturschutzes entstehen,
im gesamten Naturschutzgebiet kein Klärschlamm ausgebracht werden darf.
Die Umwandlung von Acker in Grünland und die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen sind zulässig;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
eine Nutzung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Wälder einzelstamm- bis gruppenweise vorzunehmen ist,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß) nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 40 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
keine Horst- bzw. Höhlenbäume entfernt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 18 und 24 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe und die Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Arten (Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
die Angelfischerei zwischen Elbkilometer 439,45 und 443,9 und am westlichen Ufer des Gelben Hakens nicht zulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei das Anfüttern zulässig bleibt,
für die Angelfischerei außerdem die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 11, mit Ausnahme der in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Wege und Stellplätze, und Nummer 14 gelten;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) im Deichvorland die Jagd auf Gänse und Stockenten nur innerhalb der in der Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche zulässig ist und darüber hinaus die Jagd auf Wasservögel im Deichvorland unzulässig ist,
bb) im gesamten Naturschutzgebiet maximal 180 Gänse pro Jagdjahr geschossen werden dürfen,
cc) die Gänsejagd auf den Grünlandflächen des Elbdeichhinterlandes nur beim abendlichen Abflug von den Äsungsflächen zulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind freigestellt,
die Anlage von Kirrungen oder Fütterungen in Notzeiten außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Das Anlegen von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern bleibt verboten;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 (Deichvorland) zwischen 1. August und 15. Oktober eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Deiche sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Anlage von Schutzhütten für Weidetiere mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
die Nutzung und Unterhaltung der Rastplätze, des Bootsanlegers bei Hinzdorf und der Einrichtungen der Naturerlebnisroute.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.