Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“

VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/6#abs-1 (1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden;

Solitärbäume, Feldgehölze und Hecken sollen unter Verwendung naturraumheimischer und standortgerechter Arten an geeigneten Standorten gepflanzt werden;

die Kopfbaumbestände sollen durch abschnittsweise Pflege und Nachpflanzungen erhalten werden;

Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes sollen entwickelt und umgesetzt werden;

an der Karthane und den anderen Gewässern soll ein ungenutzter Uferrandstreifen entwickelt werden. Geeignete Gewässerabschnitte sollen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen bepflanzt werden;

der Stromtod von Weißstörchen soll durch schrittweisen Ab- oder Umbau der elektrischen Leitungen bzw. durch Schaffung von Schutzmaßnahmen an diesen Leitungen verhindert werden;

im Deichhinterland wird über die Zone 2 hinausgehend eine extensive Bewirtschaftung zur Förderung von arten- und strukturreichem Grünland angestrebt;

die Entwicklung naturnaher Wälder soll möglichst über Naturverjüngung erfolgen, hierzu soll eine Wilddichte angestrebt werden, die eine Verjüngung der Laubbaumarten zulässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/6#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchgeführt.

§ 5 § 7