Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/6#abs-1 (1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden;
Solitärbäume, Feldgehölze und Hecken sollen unter Verwendung naturraumheimischer und standortgerechter Arten an geeigneten Standorten gepflanzt werden;
die Kopfbaumbestände sollen durch abschnittsweise Pflege und Nachpflanzungen erhalten werden;
Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes sollen entwickelt und umgesetzt werden;
an der Karthane und den anderen Gewässern soll ein ungenutzter Uferrandstreifen entwickelt werden. Geeignete Gewässerabschnitte sollen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen bepflanzt werden;
der Stromtod von Weißstörchen soll durch schrittweisen Ab- oder Umbau der elektrischen Leitungen bzw. durch Schaffung von Schutzmaßnahmen an diesen Leitungen verhindert werden;
im Deichhinterland wird über die Zone 2 hinausgehend eine extensive Bewirtschaftung zur Förderung von arten- und strukturreichem Grünland angestrebt;
die Entwicklung naturnaher Wälder soll möglichst über Naturverjüngung erfolgen, hierzu soll eine Wilddichte angestrebt werden, die eine Verjüngung der Laubbaumarten zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/6#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchgeführt.