Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG§ 4 Verbote
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/4#abs-2 (2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen. Oster- und andere Traditionsfeuer sowie die Nutzung der Feuerstelle am Sanesbrack bei Bälow bleiben im bisherigen Umfang zulässig;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet im Deichhinterland außerhalb der Wege sowie im Deichvorland außerhalb der in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 eingetragenen Wege und Bereiche an der Elbe zu betreten. Die zum Betreten zugelassenen Bereiche an der Elbe befinden sich zwischen den Elbkilometern 438 und 439,45 (Gnevsdorf bis Krauser Eichbaum), 444 und 444,15 (gegenüber Scharpenlohe), 448,95 und 449,45 (westlich Hinzdorf), 450,1 und 450,4 (bei Schadebeuster), 452,7 und 453 (bei Garsedow). Maßgeblich ist die Darstellung in der Übersichtskarte. Das Betreten der Eisflächen ist freigestellt;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen, ausgenommen sind die Elbe und die in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 zur Badenutzung gekennzeichneten Bereiche an anderen Gewässern;
außerhalb der in der Übersichtskarte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 und 12 gekennzeichneten Flächen zu lagern;
außerhalb der Bundes- und der Landeswasserstraßen Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen. Ausgenommen ist die Nutzung nicht motorbetriebener Wasserfahrzeuge auf
der Karthane sowie dem Bälower Haken zwischen Elbe und der Ortslage Bälow im Zeitraum vom 16. Juni eines jeden Jahres bis 1. März des Folgejahres und
der Gänsekuhle, dem Hinzdorfer Wehl und dem Kreuzwasser außerhalb von Röhrichten und Schwimmblattbeständen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; freigestellt ist das Drachensteigen lassen im Deichhinterland sowie im Deichvorland auf dem in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Bereich (Landwerder bei Bälow);
Hunde im Deichvorland während des ganzen Jahres sowie im übrigen Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.