Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“

VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Offenflächen mit wertvollen Pflanzengesellschaften sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden, insbesondere durch

Mahd mit anschließender Entfernung des Mähgutes im Bereich der mageren Flachland-Mähwiesen,

Beweidung oder Hutung vorzugsweise mit Schafen und Ziegen und

mechanische Entbuschung, wenn der Gehölzanteil 20 Prozent der Offenfläche übersteigt;

naturferne Kiefern- und Robinienforsten sollen mittel- bis langfristig in reich strukturierte Mischbestände mit einem angemessenen Altholzanteil überführt werden;

stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleiben;

Bereiche, die den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften entsprechen, sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;

im Bereich der Flurstücke 24, 36, 37, 39 und 40, Flur 1 der Gemarkung Lawitz soll der mosaikartige Charakter lichter Wälder und Trockenfluren durch geeignete Maßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;

die zum Teil stark beeinträchtigten Streuobstbestände sind durch eine extensive Pflege zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln;

brachliegende Ackerflächen sollen wieder in eine extensive Nutzung aufgenommen werden.

§ 5 § 7