Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“
VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Offenflächen mit wertvollen Pflanzengesellschaften sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden, insbesondere durch
Mahd mit anschließender Entfernung des Mähgutes im Bereich der mageren Flachland-Mähwiesen,
Beweidung oder Hutung vorzugsweise mit Schafen und Ziegen und
mechanische Entbuschung, wenn der Gehölzanteil 20 Prozent der Offenfläche übersteigt;
naturferne Kiefern- und Robinienforsten sollen mittel- bis langfristig in reich strukturierte Mischbestände mit einem angemessenen Altholzanteil überführt werden;
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleiben;
Bereiche, die den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften entsprechen, sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;
im Bereich der Flurstücke 24, 36, 37, 39 und 40, Flur 1 der Gemarkung Lawitz soll der mosaikartige Charakter lichter Wälder und Trockenfluren durch geeignete Maßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;
die zum Teil stark beeinträchtigten Streuobstbestände sind durch eine extensive Pflege zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln;
brachliegende Ackerflächen sollen wieder in eine extensive Nutzung aufgenommen werden.