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# § 6 VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Offenflächen mit wertvollen Pflanzengesellschaften sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden, insbesondere durch

Mahd mit anschließender Entfernung des Mähgutes im Bereich der mageren Flachland-Mähwiesen,

Beweidung oder Hutung vorzugsweise mit Schafen und Ziegen und

mechanische Entbuschung, wenn der Gehölzanteil 20 Prozent der Offenfläche übersteigt;

naturferne Kiefern- und Robinienforsten sollen mittel- bis langfristig in reich strukturierte Mischbestände mit einem angemessenen Altholzanteil überführt werden;

stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleiben;

Bereiche, die den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften entsprechen, sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;

im Bereich der Flurstücke 24, 36, 37, 39 und 40, Flur 1 der Gemarkung Lawitz soll der mosaikartige Charakter lichter Wälder und Trockenfluren durch geeignete Maßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;

die zum Teil stark beeinträchtigten Streuobstbestände sind durch eine extensive Pflege zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln;

brachliegende Ackerflächen sollen wieder in eine extensive Nutzung aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/6

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