Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“

VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Gras-, Stauden- und Saumfluren trockenwarmer bis frischer Standorte, extensiv genutzten Kalkäckern, Streuobstbeständen, Feldgehölzen sowie wärmeliebenden Gebüschen, Kiefern-Trauben-Eichen- und Erlen-Eschenwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzen, darunter gefährdeter, insbesondere trockenheits- und wärmeliebender Pflanzenarten wie zum Beispiel Acker-Hahnenfuß (Ranunculus arvensis), Acker-Wachtelweizen (Melampyrum arvense) und Sand-Schwingel (Festuca psammophila);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vogel- und Insektenarten wärmegetönter Offen- und Halboffenlandschaften, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie zum Beispiel Schwarzspecht (Dryocopus martius), Wiedehopf (Upupa epops), Neuntöter (Lanius collurio), Grauammer (Emberi-za calandra), Bockkäfer (Oberea erythrocephala), Zwergbläuling (Cupido minimus) und Halbwürfelfalter (Pyrgus alveus);

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen vielfältig strukturierten, mäßig bis stark geneigten Hängen;

die Erhaltung des Gebietes als südlichstes Element im Biotopverbundsystem kontinentaler, trockenwarmer Standorte entlang der Randhänge des Odertals.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Trockenhänge Lawitz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppen-Trockenrasen als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4