Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“

VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 36 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken der Gemarkung Lawitz:

Flur: Flurstücke:

1

23 teilweise, 24 teilweise, 26 teilweise, 30 teilweise, 31, 32, 33 bis 35 teilweise, 36, 37 bis 40 teilweise;

2

7 teilweise, 8/4 teilweise, 9 bis 12 teilweise, 14 teilweise;

3

262 teilweise, 312 teilweise.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte und in vier Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte mit der Blattnummer 3853-SO im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 27. November 2003, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den vier Flurkarten mit den Blattnummer 1 bis 4, die am 27. November 2003 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, unterzeichnet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3