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§ 3 VO-NSG_TROCKENHAENGE_LAWITZ (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Gras-, Stauden- und Saumfluren trockenwarmer bis frischer Standorte, extensiv genutzten Kalkäckern, Streuobstbeständen, Feldgehölzen sowie wärmeliebenden Gebüschen, Kiefern-Trauben-Eichen- und Erlen-Eschenwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzen, darunter gefährdeter, insbesondere trockenheits- und wärmeliebender Pflanzenarten wie zum Beispiel Acker-Hahnenfuß (Ranunculus arvensis), Acker-Wachtelweizen (Melampyrum arvense) und Sand-Schwingel (Festuca psammophila);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vogel- und Insektenarten wärmegetönter Offen- und Halboffenlandschaften, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie zum Beispiel Schwarzspecht (Dryocopus martius), Wiedehopf (Upupa epops), Neuntöter (Lanius collurio), Grauammer (Emberi-za calandra), Bockkäfer (Oberea erythrocephala), Zwergbläuling (Cupido minimus) und Halbwürfelfalter (Pyrgus alveus);

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen vielfältig strukturierten, mäßig bis stark geneigten Hängen;

die Erhaltung des Gebietes als südlichstes Element im Biotopverbundsystem kontinentaler, trockenwarmer Standorte entlang der Randhänge des Odertals.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Trockenhänge Lawitz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppen-Trockenrasen als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.