Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“
VO-NSG_STEPENITZ§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer sollen in den naturnahen Abschnitten weitgehend unterlassen oder auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und abschnittsweise durchgeführt werden;
Maßnahmen zur Wiederherstellung einer natürlichen Fließgewässerdynamik und -morphologie, zur Auwaldbegründung sowie zur Verbesserung der Gewässergüte sollen erarbeitet und innerhalb angemessener Zeiträume umgesetzt werden;
die Naturverjüngung der Waldbestände mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden;
gewässerbegleitende Ackerflächen sollen baldmöglichst in extensiv genutztes Grünland umgewandelt, als Gewässerrandstreifen oder als Dauerstilllegungsflächen eingerichtet werden.