Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“

VO-NSG_STEPENITZ

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_STEPENITZ/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland innerhalb eines von der Mittelwasserlinie offener Gewässer gemessenen beidseitigen Schutzstreifens von je 40 Metern als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23,

für die Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt, wobei eine Nachsaat zulässig ist,

auf der Fläche von mageren Flachland-Mähwiesen, Pfeifengraswiesen sowie sonstigen gesetzlich geschützten Biotopen über die Maßgaben nach den Buchstaben a und b hinaus die Nachsaat von Grünland verboten ist. Ausgenommen bleibt eine Nachsaat bei Wildschäden,

Quellen und Quellbereiche bei Beweidung in einem Abstand von fünf Metern zum äußeren Rand der quelligen Bereiche auszuzäunen sind,

Gewässerufer bei Beweidung entlang der Böschungsoberkante des Ufers und bei Flachufern mit mindestens zwei Metern Abstand zur Mittelwasserlinie auszuzäunen sind;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

eine naturnahe Waldentwicklung unter Erhalt von Altbäumen mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent des Bestandesvorrates zu gewährleisten ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten Westgroppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Kleine Flussmuschel (Unio crassus) sowie der Edelkrebs ganzjährig geschont werden,

die Bewirtschaftung der Lachsbestände so erfolgt, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Population gewährleistet ist,

Hegepläne im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erstellen sind;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten Westgroppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Kleine Flussmuschel (Unio crassus) sowie der Edelkrebs ganzjährig geschont werden,

die Bewirtschaftung der Lachsbestände so erfolgt, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Population gewährleistet ist,

die Angelfischerei nur vom Ufer aus erfolgt,

in der Stepenitz flussaufwärts der Brücke Wolfshagen einschließlich der Nebengewässer, mit Ausnahme der Speicher Lütkendorf und Silmersdorf, der Fang von Köderfischen, auch der nicht geschützten Arten, verboten ist und das Angeln nur in der Zeit vom 16. April bis 30. November eines jeden Jahres und ausschließlich unter Verwendung künstlicher Köder erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Mögliche Standorte transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung zu Beginn eines Jagdjahres anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Unzulässig bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

das Befahren des Flusslaufes der Stepenitz mit Kajaks und Kanadiern im Abschnitt Brücke Wolfshagen (Kilometer 35,9) bis Perleberg/Neue Mühle (Kilometer 17,2) mit der Maßgabe, dass

in der Zeit vom 1. November bis 15. Juni eines jeden Jahres keine Fahrten stattfinden,

dies nur zulässig ist, wenn der Wasserstand am Pegel Wolfshagen mindestens 0,50 Meter beträgt,

nur mit der Strömung gefahren wird,

die Bootsgröße nicht über Vierer-Kanadier hinausgeht,

das An- und Ablegen sowie Betreten der Ufer nur an den hierfür vorgesehenen und in den topografischen Karten gekennzeichneten Stellen erfolgt. Im Bereich der ausgewiesenen Ein- und Ausstiegsstellen ist die Anlage von uferseitigen Ausstiegshilfen auf der Höhe der Mittelwasserlinie zulässig, wobei eine Länge von fünf Metern und eine Breite von 0,50 Metern nicht überschritten werden darf. Die genaue Lage sowie Bauausführung und -zeitraum bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;

im Abschnitt Putlitz/Bürgerpark (Kilometer 54) bis Brücke Wolfshagen (Kilometer 35,9) einmal pro Jahr die organisierte, traditionelle „Stepenitzfahrt“ der ortsansässigen Kanuvereine flussabwärts ohne Halt mit der Maßgabe, dass

sie in der Zeit vom 15. August bis 30. September eines jeden Jahres stattfindet,

dies nur zulässig ist, wenn der Wasserstand am Pegel Lockstädt mindestens 0,95 Meter beträgt,

nur mit Einer- und Zweier-Kajaks gefahren wird,

eine Gruppengröße von insgesamt 20 Booten nicht überschritten wird,

die Fahrt eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt in begründeten Einzelfällen untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen, Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_STEPENITZ/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6