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# § 6 VO-NSG_STEPENITZ (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer sollen in den naturnahen Abschnitten weitgehend unterlassen oder auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und abschnittsweise durchgeführt werden;

Maßnahmen zur Wiederherstellung einer natürlichen Fließgewässerdynamik und -morphologie, zur Auwaldbegründung sowie zur Verbesserung der Gewässergüte sollen erarbeitet und innerhalb angemessener Zeiträume umgesetzt werden;

die Naturverjüngung der Waldbestände mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden;

gewässerbegleitende Ackerflächen sollen baldmöglichst in extensiv genutztes Grünland umgewandelt, als Gewässerrandstreifen oder als Dauerstilllegungsflächen eingerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_STEPENITZ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_STEPENITZ/6

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