Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE

§ 4a Besondere Verbote für die Zone 1

Stand: 07.10.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/4a#abs-1 (1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/4a#abs-2 (2) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben in den Totalreservaten Poligon 1 und Poligon 2 Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen der vorbeugenden Waldbrandvorsorge.

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