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§ 4a VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 07.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

(2) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben in den Totalreservaten Poligon 1 und Poligon 2 Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen der vorbeugenden Waldbrandvorsorge.