(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
(2) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben in den Totalreservaten Poligon 1 und Poligon 2 Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen der vorbeugenden Waldbrandvorsorge.